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   BAG, 29.06.1959 - 2 AZR 566/56   

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https://dejure.org/1959,4482
BAG, 29.06.1959 - 2 AZR 566/56 (https://dejure.org/1959,4482)
BAG, Entscheidung vom 29.06.1959 - 2 AZR 566/56 (https://dejure.org/1959,4482)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 1959 - 2 AZR 566/56 (https://dejure.org/1959,4482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindung des Revisionsgerichts - Neu festgesetzter Streitwert - Gesamtstreitwert - Bewertung einzelner Posten

Papierfundstellen

  • BAGE 8, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.08.1955 - 2 AZR 166/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Revisionszulassung im Berufungsurteil

    Auszug aus BAG, 29.06.1959 - 2 AZR 566/56
    Wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 23. August 1955 -2 ÄZR 166/55- BAG 2, 114 /1157- ausgeführt hat, muss in derartigen gemischten Prozessen ebenfalls der Revisionswert im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erreicht, das heisst nach dem in BAG AP Hr. 61 zu § 72 ArbGG 1955 Aus geführten überschritten werden.

    Die Summe der so gewonnenen Posten ist dann der massgebende Revisionswert (vgl, BAG 2, 114 /13.5.7)« 2. a) Während das Arbeitsgericht unter Berufung auf §§ 3, 4 ZPO und den damaligen § 12 Abs. 6 ArbGG den Streitwert auf 3 x 925,- DM = 2.775,- DM festgesetzt hatte, hat das Landesarbeitsgericht den Streitwert auf 12.000,- DM neu festgesetzt.

  • BAG, 09.12.1955 - 1 AZR 531/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung;

    Auszug aus BAG, 29.06.1959 - 2 AZR 566/56
    b) Der Umstand, dass die erste Instanz den Streitwert unter Berufung auf §§ 3, 4 ZPO und den damaligen § 12 Abs, 6 (heutigen § 12 Abs, 7) ArbGG auf 2, 775,- DM und damit unverkennbar unter Zugrundelegung von drei Monatsgehältern festgesetzt hat, die erstinstanzlichen Prozesskosten aber unter Berufung auf das teilweise Obsiegen und das teilweise Unterliegen des Klägers und unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9» Dezember 1955 (soweit es im arbeitsgerichtlichen Urteil heisst: 9» "11.", handelt es sich um offen sichtliches Versehen) -1 AZR 531/54 - BB 1956, 143 = AP Nr. 2 zu § 7 KSchG- zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten andererseits hälftig geteilt hat, spricht dafür, dass es einen Arbeitsplatzstreit im Sinne des damaligen § 12 Abs. 6 und heutigen § 12 Abs. 7 ArbGG angenommen und dabei nur bewertet hat, ob die dem Kläger zum 31. Dezember 1955 ausgesprochene Kündigung wirksam war oder nicht und ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten aufzulösen wpr oder nicht, Nicht bewertet hat es dabei die Polgen, d.h, das Interesse, das der Kläger mit seinem Zahlungsantrag a n dem Obsiegen in dem eigentlichen Arbeitsplatz--streit zum Ausdruck brachte; ebensowenig hat es die Folgen bewertet, 10.
  • BAG, 22.05.1958 - GS 1/58

    Statthaftigkeit der Revisionsgrenze hinsichtlich des Streitwerts oder des

    Auszug aus BAG, 29.06.1959 - 2 AZR 566/56
    Das bedeutet, v/ie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 22. Kai 1958 - GS 1/58 - AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1955 - ausgeführt hat, daß der Streitwert 6.000,- DM übersteigen muß.
  • BAG, 02.11.1961 - 2 AZR 241/61

    Persönlich haftende Gesellschafterin - Kommanditgesellschaft - Verwaltung der

    Einer weiteren Aufgliederung des Streitwertes bedarf es nicht (vgl, BAG 8, 52;,.
  • BAG, 10.05.1974 - 3 AZR 523/73

    Divergenzrevision - Streitwertrevision - Feststellungsklage -

    Die Revision ist von dem Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden, und der vom Landesarbeitsgericht für den Feststellungsantrag zugrundegelegte Streitwert übersteigt nicht, wie nach § 72 Abs. 1 Satz 4 ArbGG erforderlich, die Revisionssumme (vgl. BAG 8, 52 [55] = AP Nr. i zu § 72 ArbGG Streitwertrevision [zu 1 b der Gründe]).
  • BAG, 24.02.1982 - 7 AZR 688/79
    An diese Streitwertaufteilung, die vom Landesarbeitsgericht neu vorgenommen worden ist, ist gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG das Bundesarbeitsgericht gebunden, da sie jedenfalls nicht offenkundig und auf den ersten Blick erkennbar falsch ist (vgl. BAG 1, 8 [9, 10] = AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 52 [62] r AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision 5.
  • BAG, 03.11.1961 - 2 AZR 135/60

    Bindung des Revisionsgerichts - Streitwertfestsetzung der Vordergerichte -

    Es liegt nicht so, daß ein Klageteil überhaupt nicht bewertet werden sollte (vgl, BAG 8, 52 /57, 627)« Dann aber betrug von vornherein der zutreffende Streitwert eindeutig stets und allein 9, 362,41 DM, '»Venn das Revisionsgericht im Interesse der Rechtsmittelklarheit an die Streitwertfestsetzung der Vordergerichte gebunden ist, so besagt das nicht, daß diese Bindung, entgegen der Eindeutigkeit des Wertes, auch von den aus einem offenbaren Versehen offenbar unrichtig festgesetzten Streitwert bestehe.
  • BAG, 03.06.1965 - 2 AZR 143/65

    Erweiterung des Klageantrages - Revisionsinstanz - Erreichung der Revisionssumme

    Dies gilt; wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (BAG 2 ? 114 - AP Nr. 30 zu § 72 ArbGG 1953; AP Nr. 22 zu § 69 ArbGG; BAG 8, 52 /~62 y = AP Nr . 1 zu § 72 ArbGG Streitv/ertrevision), nicht nur für solche Prozesse, in denen lediglich über Zahlungsansprüche gestritten wird, sondern muß sinngemäß auch für gemischte Prozesse gelten, in denen sowohl Zahlungsansprüche als auch ein oder mehrere andere .Ansprüche im-Streit sind.
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